Öffentliche Konsultation des BMJV zu Ergebnissen und Vorschlägen des Gutachtens:
„Angemessene Vergütung insbesondere im Bereich Streaming und Plattform-Ökonomie / Reform des Vergütungssystems für gesetzlich erlaubte Nutzungen im Urheberrecht“ Az.: III 3–3003/135–33
Berlin, 26. Januar 2026
Das 2016 gegründete Netzwerk Autorenrechte (NAR; www.netzwerk-autorenrechte.de) repräsentiert 15 Schriftsteller- und Übersetzer:innen-Verbände aus Deutschland, Österreich und der Schweiz und damit 16.000 Urheber:innen des deutschsprachigen Buchsektors. Die Mitglieder der Verbände schreiben, übersetzen und veröffentlichen in allen Gattungen und Genres – Roman, Sach- und Fachbuch, Kinder- und Jugendbuch, wissenschaftliche und Schul-Werke, Lyrik, Dramatik usw. – sowie auf allen Publikationswegen, analog und digital, in Verlagen, als Selfpublisher oder hybrid.
Wir bedanken uns für die Einladung des BMJV Ref. IIIB3, zum Endbericht „Angemessene Vergütung insbesondere im Bereich Streaming und Plattform-Ökonomie / Reform des Vergütungssystems für gesetzlich erlaubte Nutzungen im Urheberrecht“, durchgeführt von DIW Econ, Stellung zu nehmen.
Unsere Evaluation des Endberichtes fokussiert sich auf ausgewählte Prämissen Kap 1-3.1, die Betrachtung der Analyse des Teilmarkt Buchs Text-Belletristik 3.2.1-bis 5.1, die Reformoptionen ab Kap 5.2, sowie den Exkurs zu „KI“, und erfolgen unter folgenden Fragen:
- a) Forschungsziel I: stehen die von den Autor:innen des DIW Econ Papiers gesetzten Prämissen und ausgewählten Ergebnisse der Einordnung bestehender Vergütungssysteme auf validen Füßen und entsprechen dem tatsächlichen Stand der Dinge, e.g. decken sich ganz-teilweise-unzureichend mit den uns vorliegenden Daten und Urhebererfahrung im Buchsektor (Publikumsmarkt sowie punktuell wissenschaftliche Werke); treffen sich entsprechend die Schlussfolgerung zu evtl. Neuregelungen oder Korrekturen ganz-teilweise-unzureichend mit den Empfehlungen der mandatierten Buchurheber:innen;
- b) Forschungsziel II: decken sich die Optionen des Endberichtes ganz-teilweise-unzureichend mit den berechtigten Interessen der Urheber:innen im Buchsektor (Publikumsmarkt sowie punktuell wissenschaftliche Werke).
- a) sowie b) werden wir in Übersichtsanmerkungen unter I und II notieren. Bezugnehmende Korrekturhinweise, Ergänzungen oder Erläuterungen befinden sich im Annex. Zudem haben wir die für Buchurheberinnen wesentlichen 5 Aspekte zur gesetzlichen Korrektur oder Neuausrichtung zur Absicherung angemessener Vergütung, insbesondere im Bereich Streaming unter III zusammengefasst, um die Lücken der das Urhebervertragsrecht betreffenden vorgeschlagenen Reformoptionen zu füllen.
Bitte nehmen Sie zur Kenntnis, dass das Netzwerk Autorenrechte eine von den Studiendurchführenden befragte Expertin (insgesamt: neun der Urheberseite für sechs Teilmärkte, s.S. 43, Tabelle 2-1 des Endberichts) als Interviewpartnerin zur Verfügung gestellt hat.
Der Schwerpunkt des Interviews am 13.11.2024 waren der wirtschaftliche Grundwert der Arbeit und Leistung eines Buchurhebers; detaillierte vertragliche Vergütungspraxis im Publikumsmarkt und in allen Genres; Anteile bei der Wertschöpfung und ihre Veränderung in den letzten fünfzehn Jahren; Funktion und Bedeutung der Verwertungsgesellschaft VG Wort; sowie die Transparenz- und Vergütungslücken in Streaming und seinen Price-Modellen. Im Nachgang des Interviews stellte das NAR valide Quellen zur Verfügung, u.a. zu E-Lending, zur Auswirkung der CDSM Richtlinie 2019/790 für Urheber, sowie zu Vergütungsdetails und Verträgen im europäischen Vergleich.
Unsere Prüfung des Endberichtes umfasst entsprechend, neben der Markierung sachlicher Fehleinschätzungen oder Interpretationen, ob diese zur Verfügung gestellten, aktuellen Datenlagen, sowie die Expertise der Interviewpartnerin angemessen berücksichtigt wurden.
Kurzbeurteilung des vorgelegten Gutachtens in Bezug auf Teilmarkt Buch, Text-Belletristik, Forschungsziel I, Vergütungen im Bereich Erstrechte, Vertragsrecht, insb. Streaming:
- Die von den Studiendurchführenden präsentierte und genutzte Datenlage deckt nicht die tatsächlich zu Verfügung stehenden oder gestellten Informationen ab und ist in weiten Teilen unzureichend.
- Die Analyse des bestehenden Vergütungssystems im Sektor Buchmarkt ist teilweise interpretativ, lässt wesentliche Akteure aus, und ist entsprechend, auch in Kombination mit der genutzten selektiven Datenlage, ungeeignet, um ein informiertes Bild über den Sachstand der Erlösverteilung im Buchsektor und die Vergütungslage seiner Urheber:innen zu vermitteln, insbesondere nicht für den Bereich Streaming (Audiobook/Hörbuch, E-Book), und in Relation zur nicht weiter untersuchten Lizenzkette.
- Die Bewertung der entsprechend unzureichenden zusammen gestellten Marktdynamiken als auch das Ausklammern wesentlicher vertragsrechtlicher Lücken führt entsprechend zu unvollständigen Schlussfolgerungen und einer Fehleinschätzung zum Handlungsbedarf (3.2.1.3, S.111 Druckfassung): „Alles in allem besteht im Teilmarkt Belletristik für sich allein genommen nur geringer Anlass über grundlegende Neuregelungen nachzudenken“), der aus unserer Sicht unzureichend ist.
I Allgemeine Anmerkung des Netzwerk Autorenrechte zu Prämissen, Taxonomie und Terminologie des Endberichtes, Kap. 1-3.
Das Ausweichen auf Sekundärquellen, die mit teilweise antiquierten Sachlagen und Einschätzungen aus den 80-er Jahren und im weiteren Verlauf aus der theoretischen Meta-Position urteilen, anstatt Experten-Interviews mit mandatierten Urheber:innen und Verbänden den aktuellen Sachstand und der gelebten Praxis zu untersuchen und offene Fragen in Folge-Gesprächen zu eruieren, und sich innerhalb der Teilmärkte wiederum nur spezifischen Sub-Gruppen von Urheber:innen zu nähern, spiegelt sich in der allgemein unzureichenden informatorischen Qualität des Gutachten, seiner Bewertungsmethoden, Terminologie, Taxonomie und Empfehlungen deutlich wider. Einige Beispiele:
- Die Einordnung der von Autor:innen und Verlagen gemeinsam gegründeten und als Verein – nicht als „gemeinnützige Organisation“ (S.65) oder „Kollektive“ (S. 65, S.84) geführten – Verwertungsgesellschaft VG Wort für Vergütungen aus Zweitrechten als „Plattform“ (S.65), tragen wenig zum Verständnis für interessierte Lesende bei.
- Obgleich ökonomische Prozess- und Marktindikatoren einen essenziellen Teil der Betrachtung der Ist-Lage versuchen herzustellen (Kap. 2.2, S. 35 ff.; Kap. 5.1, S. 555 ff.), so bleibt der Begriff der „angemessenen Vergütung“ rechtlich unvollständig (Kap. 2.1, S. 21 ff.). Ökonomische Parameter, wie etwa Erlösverteilungen oder Umsatzanteile können zwar dabei helfen zu beurteilen, ob rechtliche Angemessenheit wirtschaftlich durch den Markt gewährt wird. Die rechtliche Betrachtung indes springt zu kurz und übersieht das Offensichtliche: Es wurden zwar werksbezogene Parameter zur Vergütung und ihrer Angemessenheit unter juristischen Ellipsen elaboriert; es fehlt jedoch die Anmerkung, dass sich a) der deutsche Gesetzgeber bei Umsetzung der Richtlinie 2019/790 (EU) als einer der wenigen Unionsstaaten gegen das Prinzip der „Verhältnismäßigkeit“ entschieden hat sowie b) die Transparenzpflicht in ein Auskunftsrecht geschwächt hat, was zur faktischen Verunmöglichung von Nachvergütungsansprüchen führt. Auch die unter EU-Recht einzurichtende Schiedsstelle für vertragsrechtliche oder Vergütungsstreitigkeiten hat der deutsche Gesetzgeber nicht eingerichtet. Dies hätte in der juristischen Vorrede in Kap 2. angemerkt werden müssen, um das tatsächliche Bild über den Mangel an Instrumenten zur rechtlichen Durchsetzung angemessener Vergütung darzustellen.
- Dennoch ist das Angemessenheitskonzept, das sich mehr an wirtschaftlichen Sachverhalten orientieren will, aus unserer Sicht ebenfalls unvollständig: Es fehlen, als Beispiel, nötige Ergänzung durch die Einfassung, und sei es schematisch, von Arbeitsleistung und Vorab-Investitionen der Urheber:innen als einen möglichen wirtschaftlicher Grundwert an Investitionen, um unter dem Anspruch aus „ökonomischer Sicht“ und z.B. „Return of Investment“ ein Angemessenheitsprinzip bzw. seine Erfüllung durch die sich zum Urheber hin verdünnende Vergütungsflüsse analysieren zu wollen. Gleichsam fehlen die Parameter von „Verteilung von Erlösen“, die ein wesentliches Problem (nicht)angemessener Vergütung darstellen. Intermediäre / Endistributoren z.B. erhalten im Buchsektor prozentual vom Umsatz – schematisch z.B. der Nettoladenpreis – jeweils mehr als der Urheber anteilig; insbesondere im Streamingbereich bestehen durch selten offen gelegte Rabattforderungen und andere versteckte Kosten der Plattformen ein seit 2014 steigendes Ungleichgewicht, der berüchtigte „value gap“. Auch der Aufwand der Akteure und die Erlösverteilung sind Informationen, die zumindest im Buchsektor leicht eruierbar sind. Hingegen sind Umsatzgrößen oder Anzahl verlegter Titel keine Indikatoren für stabile Vergütungen; es hätte zahlreiche Chancen gegeben nachzuweisen, dass z.B. elektronisch durch Streaming deutlich mehr gelesen wird als 2008 oder 2014, aber die Erlöse an Urheber:innen durch destruktive Mechanismen im Markt sinken (e.g. Pauschalsummen statt Einzelnutzungsvergütung, steigende Rabatte, shared revenue, pooling-price Modelle, Flatrates, etc.).
- Auch wären fehlende Aspekte unter „Transaktionskosten“ aufführbar gewesen, wie die im Bereich Belletristik verbreiteten Agenturen und ihre Provisionen, oder steigende Rabatte und Forderungen zu Mehrfachnutzung von Streaming-Monopolen (z.B. fünf Nutzungen eines E-
Books für den Erlös einer Nutzung, bspw. Amazon, Flatrate-Modelle mit shared revenue und pool-Vergütungen, die monatlich schwanken) oder low key Pauschal-Vergütung wie 48-fache Nutzung zum 1,5-fachen Ladennettopreis (bspw. Divibib).
- Das Wiedersehen mit dem destruktiven Narrativ der „nicht-pekuniäre(n) Anreize für Urheber und Ermöglichung indirekter Aneignung“ (S.45ff) als gleichrangige Einflussgröße angemessener Vergütung (S. 45 ff.) zu taxieren, ist weder für seriöse rechtliche noch ökonomische Analysen der „Angemessenheit“ geboten;
hier zeigt sich, wie auch an anderen Stellen, wie das Gutachten häufig dann subjektive Parameter heran zieht, wenn die Recherche für objektive Datenlagen endet. Das gilt auch als „Ergebnisindikator“ wiederholt die These heranzuziehen, dass „kreative Arbeit häufig auch intrinsisch motiviert sei“ (S. 38, S.306 sowie Kurzbericht, S.2); hier wird erneut eine subjektive Variable benutzt, um das Forschungsziel der Analyse angemessener Vergütung unter rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekten zu umgehen. Ob jemand seine Arbeit liebt oder nicht, sollte bei der Bemessung von Lohn, Gehalt oder Vergütung keinerlei Rolle spielen.Wir versichern an dieser Stelle, dass Schriftsteller:innen und Übersetzer:innen sehr wohl angemessene Vergütung bevorzugen; sie ist die Pflicht, nicht die Kür in unserem Metier.
II Zusammenfassende* Evaluation des NAR von Forschungsziel I, Teil 1:
„Analyse des bestehenden Vergütungssystems für urheberrechtlich geschützte Inhalte in den unterschiedlichen Bereichen der Kreativwirtschaft (mit Ausnahme des Musikmarktes) im Hinblick darauf, ob dem Prinzip der angemessenen Vergütung insbesondere bei Verwertungen in Streaming-Modellen und im Rahmen der Plattform-Ökonomie derzeit Rechnung getragen wird, welche Hindernisse dem ggf. entgegenstehen sowie inwieweit gesetzlicher und außergesetzlicher Handlungsbedarf besteht.“
*Vertiefende Erläuterungen befinden sich im Annex // gesamtes Dokument zum Download.
-Wir fokussieren uns in Abschnitt I auf den Teilmarkt Buch und die Kapitel zu Text-Belletristik sowie Bezüge im Gesamtbericht Kap 3.2-5.1.
Einordnung des NAR zu Kap. 3:
- 2.1 Text-Belletristik, Einführung und Archetypen-Abschnitte: Unzureichende Darstellung des Audiobook-Marktes. Obgleich sich dieses Gutachten dem Aspekt Streaming und Plattformökonomie widmen will, geht bereits die verknappte erste Marktbetrachtung der Studiendurchführenden zu Hörbüchern an diesem Vorsatz vorbei, und wird bei der Vertiefung unter Archetyp 4 (S. 90 im Endbericht) unschlüssig und ohne nötige Abgrenzungen, für wen genau welche Vergütung auf welcher Basis statt findet, nur konfuser. Die Studiendurch-führenden vermögen nicht durch das Dickicht von Streaming, Download, Berechnung der Erlöse, Umsatzbeteiligung und anschließende Verteilungen der Erlöse in der Lizenzkette bis zur Vergütung für die Urheber zu dringen und verpassen damit, nötige Anpassungen herauszuarbeiten.
- 2.1.1 Akteure und Vergütungsmodelle, inkl. Abbildungen: Unzureichende Taxonomie der analysierten Warengruppe: Die Studiendurchführenden ordnen Autoren der Belletristik nur
der „Unterhaltung“ zu, bereits dies ist unzutreffend; zu Belletristik gehört erzählende Literatur aller Genres inklusive sog. „E-Literatur“ oder erzählende Biografien, des weiteren Satiren, Novellen, Lyrik, Dramatik, Geschenkbücher, Anthologien und Comics. Ihnen allen liegen grundsätzlich verschiedene Vergütungsmodelle und Distributionsschwerpunkte zu Grunde.
- 3.2.1.1 Akteure und Vergütungsmodelle, inkl. Abbildungen: Fehlender Aspekt Übersetzungen: die Studiendurchführenden merken nicht an, dass 15% der Novitäten Übersetzungen sind (Im Jahr 2024: 8.760 Titel), ein Großteil im belletristischen Bereich. Die konsequente Auslassung der Betrachtung der Vergütung für Übersetzer:innen inkl. der relevanten Rechtsprechung. Übersetzer:innen waren ein markantes Referenzbeispiel für unangemessene Vergütung im Gesetzgebungsverfahren 2002. Die führt ebenfalls zu dem stark lückenhaften Bild zur Vergütungspraxis von Urheber:innen im Buchmarkt. Während das Gutachten Datenlücken moniert, berücksichtigt es gleichzeitig die vorhandenen Informationen nicht (Honorar- und Einkommensumfragen des VdÜ und Einkommensstudien (z. B. Michael Söndermann für den VS) oder die Monitorings des European Writers‘ Council von Vergütung und Verträgen sowie den Auswirkungen der Richtlinie 2019/790 (EU) auf vertragsrechtliche Mechanismen. Das Gutachten wird auch bspw. wieder subjektiv, wenn es eine geringe Marktmacht der Verlage behauptet, da Autor:innen zu „anderen Verlagen wechseln“ könnten (S. 110). Dies mag für eingeführte Bestseller-Autor:innen gelten, aber weder für Übersetzer:innen noch für das Gros der Autor:innen ist ein „Wechsel“ so geschmeidig wie das Gutachten suggeriert.
- 2.1.1 Akteure und Vergütungsmodelle, inkl. Abbildungen: Fehlender Aspekt Literaturagenturen: Die Rolle der Literaturagenturen im Bereich Roman, ihre Bedeutung für Vorauswahl und Vermittlung, sowie die Gestaltung der Vergütungsanteile für Agenturen, z.B. als Transaktionskosten (zwischen 15%-20% aller Umsätze inkl. Lizenzen), trägt ebenso zu einem lückenhaften Bild der Akteure und ihren Beziehungen bei.
- 2.1.1 Akteure und Vergütungsmodelle, Abb 3.-11 fehlende wesentliche Akteure: sie enthält weder die Agenturen noch dritte Lizenznehmer (Hörbuch, Übersetzung ins Ausland, Filmproduktionen…), noch nicht-kommerziell agierende Anbieter mit hoher wirtschaftlicher Bedeutung (Streaming: Bibliotheksleihe digital; Bibliotheksankauf via Buchhandel). Dies wäre relevant, um z.B. die Umsatz-, Vergütungs- und Gewinnlage der Beteiligten in der Buchwertschöpfungskette auch nach der Verteilung zu beurteilen, sowie im Verlauf des Gutachtens des Aspekt „Transparenz“ als Grundlage für nutzungsbezogene als auch proportionale Vergütung sachgerecht beurteilen zu können. Ebenso fehlen Anmerkungen wie Beteiligung an Neben- und Folgeauswertungen (E-Book, Hörbuch, Streaming) oder die Routine der gestaffelten Vergütungsanteile nach Auflage, die man unter dem Aspekt der „verhältnismäßigen Vergütung“ aufbereiten und auf Angemessenheit prüfen hätte können.
- Unzutreffende Darstellung der Verwertungsgesellschaft Wort: Verblüfft sind wir über die Umdeutung von Vergütungen durch Schranken für Sekundärrechte (z.B. Privatkopien) als „Direkt-vergütungsanspruch“ (u.a. S.65, S.82) oder als „Abgabe“ (S.82). Ratlos ließ uns in diesem Kontext Abb 3-9 zurück; hier lässt es das Gutachten wirken, als ob der individuelle Endnutzer als Schuldner eines Direktvergütungsanspruches persönlich an die VG Wort für Urheber zahlt – eine Anmerkung, dass es sich bei „Endnutzer“ um Diensteanbieter handelt, wäre dienlicher.
- Fehlinterpretierte Zahlen: Um den vermeintlichen „Wettbewerb“ zwischen Autoren um die Gunst der Verlage darzustellen (trotz gegenteiliger Behauptung im Verlauf des Gutachtens, Autoren könnten ja leicht wechseln), ziehen die Studiendurchführenden die Anzahl gemeldeter Autoren bei der VG Wort aus dem Geschäftsbericht 2022 heran: 325.000 zu 10.000. Diese Zahl der ausschüttungsberechtigten Wahrnehmungsberechtigten ist ungeeignet, die Zahl belletristischer Autoren und Verlage abzubilden, da 325.000 die Gesamtheit aller Autoren – also z.B. auch Drehbuch, Journalistik, wissenschaftliche Werke, Blogger, Hörfunk… sowie ein Vielzahl an Verlagen, wie auch Schulbuch- oder Theaterverlage, abdeckt. Unzutreffend ist auch, dass die auf S.92f aufgeführten Einnahmen aus der Geräte- und Speichermedienvergütung dem Bereich Belletristik zugeordnet werden; es sind die Einnahmen der VG WORT für „stehenden Text“ insgesamt. Leider erwähnt das Gutachten ebenfalls nicht, dass auch belletristische Urheber:innen Ausschüttungen im Bereich METIS (Texte im Internet) beziehen können.
–> Wir verweisen zu weiteren allfälligen Fehlinterpretationen zur Struktur und Aufgabe hiesiger Verwertungsgesellschaften auf die Ausführungen innerhalb der Stellungnahme der VG Wort.
- Ignorierte Zahlen: vielfach hätte es Gelegenheiten gegeben, durch Autorenverbände oder -Föderationen erhobene, öffentlich zugängliche oder auf verwiesene Daten durch Interviewpartner zu verwenden. Darauf wurde weitesgehend verzichtet.
- Unvollständige Darstellung der Wirkung der GVR und der Realsituation sowie Fehleinschätzung der Wirkung des Normvertrages unter Angemessenheitsaspekten.
- Positiv herauszuheben sind die Abschnitte zum Thema E-Lending, wobei hier der mangelnde Transparenzaspekt und die aus unserer Sicht nicht angemessene Vergütung für Autor:innen auf Basis der präsentierten Ergebnisse hätte klar formuliert werden müssen – insbesondere, da es im Haus der DIW Econ eine vom der ehm. BKM beauftragen Marktstudie exakt dazu gibt und nachvollzieht, wie das als „Streaming“ einzuordnende Leihen von E-Books aus ÖB zu nachteiliger Vergütungspraxis und Intransparenz beiträgt. Hier wurde z.B. der zentrale Aspekt vorenthalten, dass der Ankauf einer Lizenz für den 1,5-2,5 fachen Einkaufpreis, 24/48/unbegrenzt Leihen und Nutzungen inkludiert, was per se die Frage der Angemessenheit unter Verhältnismäßigkeitsaspekten zu einer debattierbaren macht.
- Hinreichend sehen wir die Beurteilungen der mangelnden Transparenz an, die sich jedoch bei den Studiendurchführenden verkürzt auf primäre Vertragspartner erstreckt, und zwar andeutet, aber nicht abschließend behandelt, wie mangelnde Transparenz bei insbesondere marktdominierenden Distributoren, sog. „Plattformen“, zur nicht-angemessenen Vergütung führt. Was durch den Fokus auf den ersten Vertragspartner – hier: Verlag – fehlt, ist die Erkenntnis, dass auch dieser von Dritten abhängt; entsprechend vermissen wir die logische Folgerung nach einer gesetzlichen Rechenschaftspflicht von Dritten und ihren Distributoren.
- Aus unserer Sicht hätten die Studiendurchführenden entsprechend den Kostenaufwand für „Monitoring“ kaum bewerten können – denn aus der Einführung, in der insbesondere das Unwissen über „Aufwand der Akteure“ manifestiert wurde, muss sich zwangsläufig ergeben, dass der administrative Aufwand ebenfalls weder eingeschätzt noch beurteilt werden kann.
- Zu begrüßen ist die Empfehlung, die Durchsetzung der Regelungen des deutschen Urhebervertragsrechts gegenüber internationalen Plattformen zu gewährleisten und eine Umgehung von Schutzvorschriften rechtlich zu unterbinden.
Einordnung des NAR zu Kap 4-5.1, Forschungsziel I, Teil 2:
- 4.1.2; 5.1.1.2, 5.1.4.3, 5.1.4.4: Leider wird das Fehlen des gesetzlichen Anspruchs auf verhältnismäßige Vergütung im Endbericht der DIW Econ nicht erläuternd dargestellt – und im Verlauf in den Optionen (Forschungsziel 2, Kapitel 5.1.4.3) ohne erkennbaren Grund marginalisiert, und ist in den Empfehlungen 5.1.4.4 nicht mal im Zusammenhang von §32 UrhG aufgeführt. Die europäische Gesetzgeberin hat mit der Richtlinie 2019/790 (EU) in den Artikeln zum Vertragsrecht (Art 18-21) den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit gegeben, die Verhandlungs- und Einkommenssituation der Urheber zu verbessern, u.a. mittels einer angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung. Als eines der wenigen Länder entschied sich Deutschland, den Anspruch der Verhältnismäßigkeit nicht in die nationale Legislative zu implementieren und damit dem gewünschten effet d’utile des EU-Rechts zuwider zu laufen. Dass ein juristisches Gutachten im Zusammenhang mit angemessener Vergütung nicht thematisiert, lässt uns ratlos über die Intention zurück.
-
Box 5.1 – Exkurs „KI“ Wir stellen mit Bedauern fest, dass die Studiendurchführenden ungeachtet der seit Jahren lebhaften Diskussion auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene, die TDM Ausnahme in ihrer Überinterpretation als wirksam für die Nutzung der Exklusivrechte für KI und Generative KI erklären. Ein Für/Wider der derzeitigen Debatte, wäre vertrauenswürdiger erschienen, auch im Hinblick auf die Handlungsempfehlung.
- Wir stellen in dem Kontext fest, dass die Studiendurchführenden vorauseilend eine technische Dokumentation von Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke innerhalb entwickelter Modelle als unmöglich darstellen. Auch dazu gibt es technisch anerkannte Studien, wie u.a. im Gutachten zitierten Tim Dornis. Es erscheint uns für die Sachlage unnötig, sich schützend vor – zumeist nicht-europäische – Unternehmen zu stellen, deren technische und administrative Kapazitäten gegeben sind, um Nutzungen lückenlos zu dokumentieren.
- Wir schließen uns entsprechend der wiederholten Empfehlung der gesamten KKW an, eine gesetzliche Klarstellung der TDM-Schrankenregelungen dahin gehend anzustreben, dass UGW für GPAI und generative Technologien eben nicht durch UrhG 44b erfasst sind. Nur so können Lizenzmärkte entstehen, mit freiwilliger Lizenzierung durch die originären Rechteinhaber, die Urheber:innen. Um auch in dieser neuen Nutzungsform zur Angemessenheit zu kommen, sind titelspezifische Transparenz der Nutzung unabdingbar und sollte eine zeitnahe Kernforderung der deutschen Gesetzgeberin zur Verbesserung des Templates / AI Act sein.
- Wir begrüßen den Hinweis zur Kennzeichnungspflicht von KI-Output als auch die Darstellung der mangelnden Transparenz-Kooperation durch KI-Unternehmen zum Input.
- Wir merken an, dass im Buchsektor die Urheber die Exklusivrechte für KI oder GenKI-Nutzung halten, und diese mehrheitlich nicht vertraglich übertragen sind.
- Wir sehen uns verpflichtet, die allzu positive Anmerkung zur Diskussion in Spanien (S. 517 ff.; S. 587) zu ergänzen: Es ist auf unbestimmte Zeit vertagt, ob sich spanische Urheber:innen und ihre Verwertungsgesellschaften auf eine Lizenz mit der Spanischen Regierung einigen wollen; insbesondere auch unter ECL. Zudem sind Gerichtsverfahren gegen die unautorisierte Nutzung von UGW durch die Spanischen Regierung für nationale LLM eingeleitet.
- 1.4.2 Fehleinschätzung des Kartell- und Wettbewerbsrechtes: Die Studiendurchführenden fragen sich, Zitat, S. 572 (…) Es bleibt zu ermitteln, warum sich eine solche Datensammlung und Urheberberatung, beispielsweise durch Verbände, in Deutschland bisher kaum entwickelt wurde. Letztlich muss sich ein solches Angebot am Bedarf der Urheber ausrichten und von ihnen gefordert und angenommen werden. Wir stellen gerne das Ermittlungsergebnis zur Verfügung: Weil die Verbände eine öffentliche Urheberberatung unter geltendem Recht nicht leisten dürfen. Sie dürfen zwar seit Anpassung des Unionsrecht im September 2022 GVR und andere gemeinsame Vereinbarungen aushandeln, jedoch ist es ihnen nicht erlaubt, öffentlich Empfehlungen zu z.B. Tantiemen, Honoraren oder Vertragsklauseln zu erteilen, z-B. auf der Website oder mittels Broschüren. Gleichwohl nehmen z.B. Mitglieder von ver.di z.B. die telefonische Beratung zu Verträgen wahr, und in jedem Verband werden Fortbildungen erteilt. Hier wäre es wünschenswert gewesen, dass das Gutachten den Mangel an gesetzlich gedeckter Ermächtigung für öffentliche Empfehlungen heraus gearbeitet und in ihre Handlungsoptionen aufgenommen hätte.
Abschlussbemerkung zu Forschungsziel I: Für den Gesetzgeber entsteht weder ein geeigneter Einblick in den Sachstand der Vergütung insbesondere zu Streaming, noch erhält er einen Empfehlungskatalog.
II Evaluation des NAR von Forschungsziel II: „Schaffung von Grundlagen für eine konstruktive Reformdebatte über das urheberrechtliche Vergütungssystem für gesetzlich erlaubte Nutzungen.“, Kap 5.2
Das Netzwerk Autorenrechte stimmt in sofern dem Gutachten bei der Aussage zu, das bestehende System der gesetzlichen Vergütung, insbesondere die für die Urheber:innen und Künstler:innen entscheidende Privatkopievergütung nicht grundsätzlich in Frage zu stellen (Keine „Große“ Lösung), sondern es als effektives und angemessenes Instrument anerkennt (Kap. 4; Kap. 5.2.5, S. 624 ff.).
Da das Gutachten zögerlich in klaren Handlungsempfehlungen in der Chronologie ihrer Dringlichkeit ist, fassen wir die zwei Kernforderungen der Urheber:innen im Buchsektor für Forschungsziel II zusammen:
- Anpassung der Betreibervergütung nach § 54c UrhG auf digitale Abspeicherungen: 54c UrhG sollte technologieneutral ausgestaltet werden und auch digitale Abspeicherungen durch geeignete Geräte, wie insbesondere durch Multifunktionsgeräte, mit erfassen.
- Cloud-Vergütung: Es bedarf einer zeitnahen gesetzlichen Regelung, um Vervielfältigungen „in der Cloud“ angemessen zu vergüten. Die Meinung des Gutachtens, dass eine „neutrale Studie“ durchgeführt werden sollte, um das Ausmaß der Cloudvervielfältigungen zu ermitteln (S. 607 f.), ist nur eine weitere Verzögerung einer längst überfälligen Anpassung an die Gegebenheiten. Der EuGH hat festgestellt, dass Cloud-Vervielfältigungen vergütungspflichtige private Vervielfältigungen nach Art. 5.2 b InfoSoc-RL sind, entsprechend sollten Cloud-Dienstleister vergütungspflichtig sein, um auch diese Lücke im Streaming zu schließen.
–> Das Netzwerk Autorenrechte schließt sich darüber hinaus den Stellungnahmen der ZPÜ, der VG Wort, der Initiative Urheberrecht sowie des Deutschen Kulturrates zu Forschungsziel II an.
III Handlungsempfehlungen des NAR für gesetzlich gestützte Maßnahmen zur Verbesserung der angemessenen Vergütung insbesondere im Bereich Streaming.
- Einfügen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit der Vergütung in UrhG §32.
Die europäische Gesetzgeberin hat mit der Richtlinie 2019/790 (EU) in den Artikeln zum Vertragsrecht (Art 18-21) den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit gegeben, die Verhandlungs- und Einkommenssituation der Urheber zu verbessern, u.a. mittels einer angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung. Als eines der wenigen Länder entschied sich Deutschland, den Anspruch der Verhältnismäßigkeit nicht in die nationale Legislative zu implementieren und damit dem gewünschten effet d’utile de Richtlinie zuwider zu laufen. Leider wird das Fehlen des gesetzlichen Anspruchs auf verhältnismäßige Vergütung im Endbericht der DIW Econ auch in Kapitel 5.1.12, in dem es um „proportionale“ Vergütung geht und in den Optionen (Kapitel 5.1.4.3) ohne erkennbaren Grund marginalisiert, und in den Empfehlungen 5.1.4.4 nicht mal im Zusammenhang von §32 UrhG aufgeführt. Ohne die gesetzliche Pflicht zur Verhältnismäßigkeit sind weder Nachverhandlungen möglich, noch kann der Auskunftsanspruch, sofern er gewährt würde, zur Nachvergütung greifen, noch Streaming-Monopole zur angemessenen Erlösbeteiligung gebracht.
- Die deutsche Gesetzgeberin muss im Zuge der Evaluation der RL 2019/790 (EU) für die nachträgliche Implementierung der verhältnismäßigen Vergütung Sorge tragen. Es darf nicht fakultativ sein, dass Urheber für jede Nutzung ihrer Arbeit vergütet werden.
- Gesetzliche Auskunftspflicht dritter Parteien statt nur Auskunftsanspruch der Urheber:innen.
Die europäische Gesetzgeberin hat mit der Richtlinie 209/790 (EU) in den Artikeln zum Vertragsrecht (Art 18-21) den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit gegeben, die Verhandlungs- und Einkommenssituation der Urheber zu verbessern, u.a. mittels einer signifikant verbesserten Transparenzpflicht von Verwertern, dritten Lizenznehmern und entsprechend Streaming-Distributoren. Auch hier hat sich Deutschland entschieden, dem Urheber die Durchsetzungskraft zu verwehren und die Beweislast einseitig auf die Schultern der Urheber zu laden, und aus der Pflicht zur transparenten, titelbezogenen Nutzungsauskunft auch dritter Vertrags-Parteien wie Lizenznehmern und ihrer Distributoren, nur einen „Anspruch“ des Urhebers formuliert (32d UrhG, §32e).
Individuelle Urheber sehen sich konfrontiert, dass auch „auf Verlangen“ Zugriff auf Daten dritter Parteien und Lizenznehmern nicht möglich sind oder verweigert werden, insbesondere wenn es sich um außereuropäische Streamingplattformen handelt, die in der Nutzungsauskunft traditionell sparsam sind – aber auch durch nationale Streamingplattformen, wie die Divibib für das E-Lending durch Öffentliche Bibliotheken. Beihilfeinstrumente wie eine Mediationsstelle, vom EU-Recht gefordert, gibt es in Deutschland nicht; ebenso wenig wie die Möglichkeit einer Kollektivklage durch einen Verband.
- Hier sollte die deutsche Gesetzgeberin ebenfalls die durch das EU-Recht gedeckte nötige Korrektur vornehmen, und den Auskunftsanspruch in eine Auskunftspflicht ändern, und für die durch Unionsrecht geforderten Schlichtungsstellen sorgen. Ein Verbandsklagerecht wird ebenfalls dienen, gegen nicht angemessene Streaming-Vergütungen vorzugehen.
- Verbände sollen zu Vergütungen öffentlich beraten dürfen, das Wettbewerbsrecht muss öffentliche Empfehlungen zu z.B. Vergütung, Verträgen oder Auskunft erlauben.
Seit September 2022 dürfen z.B. Verbände von (Buch-)Autor:innen auch kollektive Verträge, z.B. über gemeinsame Vergütungsregeln oder Normverträge, in den Mitgliedsstaaten mit anderen Verbänden oder auch Unternehmen ab 2 Mio. Umsatz aushandeln. In ihren angepassten „Leitlinien zur Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge über Arbeitsbedingungen für selbständige Einzelunternehmer“ hat die Europäische Kommission festgelegt, dass selbständige Einzelunternehmer ohne Angestellte („selbständige Einzelunternehmer“) vom Wettbewerbsrecht ausgenommen sind und Tarifverträge aushandeln dürfen. Aber: „Eine einseitige Festsetzung von Preisen ist jedoch weiterhin nicht zulässig“, was bedeutet, dass z.B. öffentlich vermittelte Honorarempfehlungen von Verbänden oder Modellverträge mit präferablen Klauseln weiterhin nicht ohne weiteres möglich sind.
- Hier sollte die deutsche Gesetzgeberin darauf dringen, entsprechende nationale, oder, im Sinne des europäischen Wertedenkens, Unionsrechte zu erweitern, die es Verbänden erlauben, öffentlich konkreten, begründeten Rat zu geben zu Verträgen und Vergütung.
- Klärung TDM Ausnahme und Einführung einer widerlegbaren Vermutung
Der europäische Gesetzgeber hat mit in Art. 3 und 4 der Richtlinie 2019/790 (EU) keinesfalls eine Ausnahme zugunsten von GenKI-Entwicklern geschaffen, wie es das Gutachten verkürzt darstellt. Die Anwendbarkeit der TDM-Schranken ist mehr als umstritten, und auch der Initiativbericht des Rechtsausschusses des Europäischen Parlaments unterstellt die Anwendbarkeit nicht, sondern wartet a) die Einschätzung des EuGH dazu ab und b) bekräftigt die Intention der 2014-2019 beteiligten Ausgestalter der Richtlinie, definitiv nicht „generative KI“ mitgemeint zu haben sowie hat c) die Studie von Prof. Dr. Nicola Lucchi für den Rechtsausschuss des EUP bestätigt, der durch die Überinterpretation der TDM-Schranken einen klaren Bruch der Berner Übereinkunft feststellt.
Entsprechend ist die deutsche Gesetzgeberin aufgefordert, eine Klarstellung herbeizuführen – sei es europäisch, sei es national.
Mit einem an die Schranke angedockten (Direkt-)Vergütungsanspruch ist es übrigens nicht getan; Urheber:innen des Buchsektor möchten en gros der Nutzung für konkurrierende Maschinenprodukte nicht zustimmen und sehen allenfalls eine uneingeschränkt freiwillige, unter Transparenz- und Angemessenheitsgewährleistungen konzipierte Lizenzierung für adäquat. Zudem ist es absehbar, dass kollektiv administrierte Pauschalvergütungen für die Nutzung des Input nicht im mindesten angemessen sein werden, und sich Provider mit jahrelangen Prozessen dagegen wehren werden. Ebenfalls wäre es ratsam, zügig die Einführung einer widerlegbaren Vermutung voranzubringen. Sofern sich der Provider weigert, auf Anfrage Auskunft zu erteilen oder seinen im AI Act (fatal niederschwelligen) Transparenzpflichten nicht genügend nachkommt, muss die Vermutung gelten, dass der Provider UGW (aus dem Unionsmarkt bzw dt. Markt) und womöglich illegitim genutzt hat. Nur so können im derzeitigen Rechtsgefüge Urheber:innen ihre Ansprüche prüfen und durchsetzen, sollte die Vermutung nicht durch den Provider titelspezifisch und zeitnah widerlegt werden.
- Gesetzlicher Vergütungsanspruch auf den Output generativer Technologien.
Der Endbericht spricht im Zusammenhang mit kultursimulierenden Endprodukten generativer Technologien, vulgo „KI Output“, die Möglichkeit einer pauschalen Vergütung (über Verwertungsgesellschaften) an, aber gibt keinen Hinweis auf eine Umsetzung (S. 587). Während die Nutzung unserer Arbeit und Werke für die Entwicklung („Input“) durch freiwillige Lizenzierung aufgebaut werden könnte, wäre ein gesetzlicher Vergütungsanspruch für den Output zumindest eine Basis für Vergütungspraxen, die dabei unterstützen könnten, die erheblichen und teilweise unumkehrbaren Marktschäden und Einkommensverluste für Urheber:innen zu kompensieren.
Für das Netzwerk Autorenrechte, verantwortlich für die Evaluation und Stellungnahme:
Politische Beauftragte des Netzwerk Autorenrechte (NAR)
Politische Beauftragte des European Writers‘ Council (EWC)
__ANNEX: Siehe Download-Dokument














