Call for Evidence: NAR stellt acht Forderungen für künftige Urheberrechtslegislativen auf

Europäische Kommission: Bericht über die Überprüfung der Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (CDSM-Richtlinie) / gezielte Initiative für ein besseres urheberrechtliches Umfeld für Kreativität und Innovation in Europa

Verbände der Buchautoren- und Autorinnen nehmen Stellung zu den Auswirkungen der Richtlinie 2019/790 (EU) auf Urheber des Buchsektors und artikulieren acht Forderungen zu Gesetzesinitiativen zu Urheberrecht und neuen Technologien (sog. „KI“).

Die im Jahr 2019 beschlossene Richtlinie 2019/790/EU über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt („CDSM-Richtlinie“) enthält Bestimmungen zum Urheberrecht im Online-Umfeld sowie zum Urhebvertragsrecht. Gemäß Artikel 30 muss die Kommission die Richtlinie frühestens im Juni 2026 überprüfen und einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Überprüfung vorlegen. Über die Überprüfung der CDSM-Richtlinie hinaus erwägt die Kommission gezielte Änderungen des Urheberrechtsrahmens der EU, um eine gezielte KI-Strategie für die Kultur- und Kreativbranche zu entwickeln. Insbesondere die Entwicklung generativer KI bringt eine Reihe von Herausforderungen für die Inhaber von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten mit sich. Die Mitgliedstaaten und das Europäische Parlament haben die Kommission aufgefordert, weitere Maßnahmen in diesem Bereich zu ergreifen.

Im Rahmen des “Call for Evidence” haben Betroffene die Möglichkeit, bis 25. Juni 2026, Stellungnahmen hier einzureichen.

Das Netzwerk Autorenrechte nahm wie folgt Stellung:

1) Die UR-RL (2019/790 (EU)) hat ihre beabsichtigte positive Wirkung für Urheber verfehlt.

So wurden in Deutschland Art 18-22 zum massiven Nachteil der Wort-Urheber implementiert: „Verhältnismäßige Vergütung“ fehlt, was Nachverhandlungen verunmöglicht. Transparenz dritter Vertragsparteien sind in DE-UrhR keine Pflicht. Eine proportionale und angemessene Vergütung auch bei Streaming von E-Books und Hörbüchern ist aufgrund mangelnder Transparenz seitens der Distributoren utopisch.

Buchurheber erhalten keine titelgenauen Zahlen über kommerzielle und nichtkommerzielle (ÖB) digitale Nutzungen. Vergütungen aus kommerziellen sowie nichtkommerziellen digitalen Leihen wie e-Book- oder Audio Book Streaming, sind nahezu unsittlich (im Vergleich erhalten Autoren 1/5 dessen, was sie im Verkauf erzielt hätten, aus einer Flatrate; e-lending in Bibliotheken wird pauschal abgegolten, die Einzelausleihen nicht vergütet).

Vorschüsse sind gesunken, Tantiemen aus analogem Buchverkauf nicht gestiegen. Ausnahmen des UrhR, wie Art. 4 Abs. 3 (umgesetzt als 44b UrhG), und der inkorrekten Gleichsetzung von Text und Data Mining mit der Entwicklung sog. (generativer) „KI“ haben massiven Schaden verursacht; sowohl auf „Input-Ebene“ durch entgangene Lizenzen als auch durch Beeinträchtigung der normalen Verwertung in einem unterwandertem Markt, durch maschinelle Übersetzung oder automatisierte Text-(Re)Produktionen.

Übersetzer verzeichnen Auftragsrückgänge und verlassen ihr Metier. Autoren kämpfen gegen ungekennzeichnete KI-Produkte um Sichtbarkeit. Buchurheber des wissenschaftlichen Bereiches stellen fest, dass Kulturerbeeinrichtungen vergriffene Werke digitalisieren, und für KI-Entwickler zugänglich machen, ohne Urhebern das Anbringen eines Rechtevorbehalts zu ermöglichen; dies gilt auch für Werke der Belletristik in Übersetzungen. Die sog. „Bildungsschranke“ (Art.5) wurde in DE mit einer Kompensation ausgestattet, in den meisten MS nicht, was für Buchurheber mit Veröffentlichungen in der EU Einkommensverluste nach sich zieht, da ihre Werke für Lehre weidlich genutzt, aber nicht kompensiert werden. Dies führt dazu, dass Buchurheber defizitäre Bildungshaushalte querfinanzieren.

2) Im Hinblick auf künftige EU-Legislativen fordert das Netzwerk Autorenrechte:  

a) Machen Sie KI-Anbieter sowie alle Parteien in der Kette – Kollektoren, Kuratoren, subbeauftragte Crawler haftbar für die Verletzungen von Urheberrecht, Persönlichkeitsrecht, Nutzungsrecht. Als Minimalgrundlage führen Sie eine widerlegbare Vermutung nach französischem Vorbild ein.

b) Streichen Sie die TDM-Ausnahme, um eine freiwillige und verhandelbare Lizenzierung durch Autoren als genuine Rechteinhaber der neuen sog. „KI-Rechte“ gegen angemessene und verhältnismäßige Vergütungen zu ermöglichen.

c) Zwingen Sie Autoren keine „KI“-Ausnahme oder Kontrahierungszwang zur „KI“-Lizenz auf.

d) Kollektive und individuelle Lizenzmärkte können nur auf vollständiger Transparenz fußen. Öffentlich einsehbare Nutzungsdokumentation aller KI-Entwickler muss für jedes einzelne Werk die Quellen, die Art der Beschaffung und die Arten der Verwertung enthalten.

e) KI-Produkte, die Bücher imitieren, müssen ohne Ausnahme gekennzeichnet werden.

f) Titelgenaue Transparenz aller digitalen Nutzungen im E-Lending und Hörbuch-Streaming, müssen garantiert sein.

g) Das EU-Wettbewerbsrecht ist anzupassen, um Autorenverbänden öffentliche Beratung zu Verträgen und Honoraren zu ermöglichen.

h) E-Lending durch Bibliotheken stellt einen massiven Marktschaden dar, dies hat eine Studie der BKM (2024) belegt. Von einer Erweiterung des Verleihrechts auf elektronische Leihen ist abzusehen.

Verweise

Evaluation der Urheberrichtlinie (EU) – Konsultationsantwort des Netzwerk Autorenrechte

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