Feste Buchpreisbindung unter EUGH-Beschuss

Das Netzwerk Autorenrechte plädiert an die deutsche Gesetzgeberin, sich für den Erhalt der Buchpreisbindung zu engagieren.

Berlin, 24. Februar 2026

Dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) liegen derzeit seitens des Obersten Gerichtshofs Österreich mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vor. Diese Fragen beziehen sich nicht nur auf die Buchpreisbindung im grenzüberschreitenden Handel, sondern umfassen mittlerweile Aspekte zum EU-Wettbewerbsrecht, zur Freiheit von Information und Ausdruck, und zur Frage, ob eine nationale Kulturfördermaßnahme wie die Buchpreisbindung einer (untersagten) Kartellabsprache gleichkommt. 

Die Vorlagefragen stellen eine massive Bedrohung für die Buchpreisbindung in Deutschland, aber auch für den gesamten europäischen Sektor und in den Mitgliedstaaten dar, und gefährden gleichermaßen die Zukunft der Autoren und Autorinnen, deren Einkommen unmittelbar von der festen Größe eines Buchpreises abhängt. 

Der EUGH hat im Fall 4 Ob 40/25y (= EuGH C-302/25, Desch-Drexler)1 die Mitgliedstaaten aufgefordert, bis zum – soweit uns bekannt ist – 26. März, Stellungnahmen im Namen ihrer Regierungen einzureichen.

Heute richten wir unseren Appell an Sie, sehr geehrter Staatsminister Dr. Weimer, sehr geehrte Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, sich positiv und zur Verteidigung der Buchpreisbindung zu positionieren und damit eine klare Haltung der deutschen Bundesregierung herbeizuführen. Wir erlauben uns, sechs hervorragende Gründe für die Buchpreisbindung mit Quellen und Evidenzen zu skizzieren und die Fragen an den EUGH unter rechtlichen Betrachtungen einzuordnen. 

 

I.               Sechs hervorragende Gründe für die Förderung und Verteidigung fester Buchpreise (FBP)

 

  1. FBP-Regelungen unterstützen den Buchsektor, die faire Vergütung für Autoren und Autorinnen und die nationale Politik zum Schutz von Kulturgütern und Bibliodiversität.

  • Festpreisregelungen für Bücher (FBP) fördern sowohl den Buchverkauf als auch die Titelvielfalt.
  • Durch die Sicherung eines dichten Netzes stationärer Buchhandlungen und die Förderung des Nicht-Preiswettbewerbs durch Servicequalität unterstützen FBP-Regelungen direkt die kulturpolitischen Ziele des Schutzes von Büchern als Kulturgüter sowie der Gewährleistung eines erschwinglichen öffentlichen Zugangs für die Allgemeinheit. FBP-Systeme legen den Grundstein für eine transparente Wertschöpfungskette, in der insbesondere Autoren als Quelle dieses Wertes Tantiemen und Vergütungen auf der Grundlage fester Parameter angemessen und transparent aushandeln und prüfen können. Eine einseitige Fokussierung auf Bestseller, die zu Dumpingpreisen verkauft werden, wird vermieden und stattdessen eine reichhaltige Bibliodiversität gewährleistet, die die Vielfalt der nationalen Literatur widerspiegelt.

 

  1. FBP sind ein Bekenntnis zur Fairness: Festpreise für Bücher sind der wichtigste Bezugspunkt für Autoren und Autorinnen, um eine angemessene und verhältnismäßige Vergütung zu erhalten, gemäß EU-Recht, siehe Urheberrechtsrichtlinie (EU) 2019/790.

Da Autoren nicht direkt für ihre Arbeit bezahlt werden, sondern nur einen berechneten Prozentsatz der Einnahmen erhalten als Gegenleistung für ihre hohen privaten Investitionen in die Schaffung eines Werks, einschließlich Recherche, Arbeitszeit, Qualität usw., ist ein fester Buchpreis der wichtigste Bezugspunkt für eine faire Bezahlung der Quellen der Buchwertschöpfungskette: der Autoren.

  • In Ländern mit festen Buchpreisen liegt die durchschnittliche Tantieme zwischen 8 und 12 % des Nettoverkaufspreises eines Hardcover-Titels. In Ländern ohne feste Buchpreise werden Lizenzgebühren aus intransparenten, undurchsichtigen Nettoerlösen gezahlt, einem System, in dem das wirtschaftliche Risiko und die Nachteile von Händlerrabatten oder Niedrigpreiswettbewerben vollständig auf die Autoren ausgelagert wird.
  • Nur eine dauerhafte und stabile Buchpreisbindung, sowohl für gedruckte als auch für E-BookAusgaben, garantiert eine kalkulierbare Vergütung. Dies zahlt sich auch später aus – in stabileren Steuerzahlungen und Beiträgen zu Sozialversicherungs- und Rentensystemen.
  • Die Bedeutung der Preisbindung aufgrund der daraus resultierenden größeren Solidarität zwischen den Autoren und innerhalb der Buchbranche ist nicht hoch genug zu schätzen.

 

  • FBP führt zu mehr Umsatz, mehr Bibliodiversität und hält die Buchpreise auf einem erschwinglichen, verbraucherfreundlichen Niveau.

  • Internationale Vergleiche[1] belegen deutlich höhere Verkaufszahlen in Ländern mit aktiven FBP-Systemen, und evidenzbasierte Studien zeigen, dass ein FBP-System gleichzeitig die Bibliodiversität erhält.[2] Der digitale Handel fördert oft nur Mainstream-Bestseller, während die Preisregulierung die Vielfalt der angebotenen Titel im Handel deutlich erhöht.4 Entgegen der Annahme, dass vertikale Preisbeschränkungen den Verbrauchern schaden, zeigen Untersuchungen, z. B. von Gail und Klotz (2025), dass Nischentitel unter FBP-Regelungen oft günstiger werden, während die Preise für Bestseller stabil bleiben.[3]

Das Vereinigte Königreich ist ein wichtiger Buchmarkt und war einst durch FBP reguliert. Die historische FBP-Vereinbarung im Vereinigten Königreich – das sog. Net Book Agreement  (NBA) – wurde Mitte der 1990er Jahre aufgehoben. Ein Vergleich der Zeit vor und nach der Aufhebung des  FBP-Systems im Vereinigten Königreich durch Fishwick (2008)[4] zeigte, dass die Buchpreise in der Zeit nach der Aufhebung des NBA stärker stiegen als der allgemeine Preisindex (30,3 % gegenüber 18,8 %). Während also eine kleine Auswahl von Bestsellern aufgrund hoher Rabatte im Einzelhandel für Verbraucher billiger wurde, kam es bei den meisten Titeln zu erheblichen Preiserhöhungen.

  • Feste Buchpreise helfen Buchkunden, sich auf die Qualität eines Buches statt auf seinen Preis zu konzentrieren, wodurch sich die allgemeine Wohlfahrt in diesem Sektor erhöht.

 

  1. FBP fördert den Zugang zu Wissen und Informationen und fördert die Lesefähigkeit

In vielen europäischen Ländern wurde ein FBP-System ausdrücklich eingeführt, um die Zugänglichkeit von Büchern für die breite Öffentlichkeit zu gewährleisten. Diese Systeme, bspw. in Deutschland, zielen darauf ab, unabhängige Buchhandlungen vor dem Preisdruck großer Unternehmen zu schützen und Verlagen die Quersubventionierung weniger kommerziell rentabler Werke zu ermöglichen[5] . Eine weitere Folge der FBP-Systeme ist die weit verbreitete Präsenz unabhängiger Buchhandlungen, insbesondere in ländlichen Gebieten, was zur Stabilität des Arbeitsmarktes und zur soziokulturellen Vitalität einer Region beiträgt, da Buchhandlungen als „dritter Ort” für Begegnungen, Austausch und Debatten dienen. 

 

  1. Die Abschaffung des FBP führt zu Buchwüsten, höheren Preisen und „Lesefrust“

Länder, die das FBP-System abgeschafft haben, sehen sich mit einem unmittelbaren Niedergang der unabhängigen Buchhandlungen konfrontiert, was zu „Buchwüsten” führt, während außereuropäische Online-Einzelhandelsmonopole, z. B. (aber nicht nur) Amazon, die Bedürfnisse der Leser ohne lokale Buchhandlung bedienen. So zeigen die von Fishwick vorgelegten Belege, dass der Marktanteil von Fachbuchhandlungen im Vereinigten Königreich von 19,9 % im Jahr 1998 auf 9,6 % im Jahr 2007 zurückgegangen ist, während die Marktanteile von Supermärkten und Online-Händlern von einem gemeinsamen Marktanteil von 4,3 % im Jahr 1998 auf 31 % im Jahr 2007 gestiegen sind.8

  • Stationäre Buchhändler fungieren als Experten für bestimmte Themen, Autoren, Genres usw., sodass sie gezielt innovative Titel, unbekannte Talente, Nischentitel und Backlists bewerben können. Aufgrund der begrenzten Auswahl an Titeln ist es wahrscheinlicher, dass Verbraucher in stationären Geschäften auf unbekannte, innovative Titel aufmerksam werden als im E-Commerce. Dies ist auch einer der wertvollen Nebeneffekte einer FBP-Regelung.

Ebenso verdeutlicht die jüngste empirische Analyse von Götz (2026)[6] , dass das Verschwinden lokaler Buchhandlungen in Deutschland direkt zu einem Rückgang der Buchverkäufe geführt hat, d. h. die Menschen lesen insgesamt weniger,[7] anstatt überhaupt zu einem anderen Vertriebskanal zu wechseln. So sind etwa 33 % des Rückgangs der physischen Buchverkäufe (und 26 %, wenn man EBooks mit einbezieht) auf diese Schließungen zurückzuführen. 

  • Wenn lokale Buchhandlungen schließen, kaufen Verbraucher weniger oder kaufen gar keine Bücher mehr.

 

  1. Die Buchpreisbindung entlastet den Staatshaushalt erheblich

Aktuelle empirische Erkenntnisse belegen, dass Buchpreisbindungen effizienzsteigernde Instrumente sind. Durch die Verhinderung von Marktversagen und die Sicherung einer vielfältigen Literaturlandschaft ist die Buchpreisbindung das wirksamste politische Instrument zur Erreichung kulturpolitischer Ziele, ohne dass komplexe, teure und bürokratische Subventionssysteme erforderlich sind (Götz, 2026).

 

II.             Unsere Einschätzungen zu den Vorabentscheidungsfragen C-302/25, Desch-Drexler

 Ab vermutlich April 2026 wird der Europäische Gerichtshof sein Verfahren zur Entscheidung über die komplexe Frage der Anwendbarkeit des Herkunftslandprinzips im grenzüberschreitenden Buchhandel, einschließlich des Verbots der Preisangabe, aufnehmen. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 26. März Zeit, auf die Aufforderung zur Stellungnahme zu reagieren.

 Zusätzlich zum Vorabentscheidungsersuchen in 4 Ob 40/25y[8] (= EuGH C-302/25, Desch-Drexler) zum E-Commerce-Recht hat der Oberste Gerichtshof Österreichs auf der Grundlage der Stellungnahmen, die im Rahmen weiterer wettbewerbsrechtlicher Verfahren zum Buchpreisbindungsgesetz 2023 (Österreich) eingegangen sind, dem EuGH folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

  1. Steht das Unionsrecht, insbesondere Artikel 34 AEUV, der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften wie § 4 Abs. 2 [österreichisches Buchpreisbindungsgesetz] 2023 und § 5 Abs. 3 [deutsches Buchpreisbindungsgesetz], wonach Einzelhändler (einschließlich Online-Händler), die Bücher direkt an Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, einen für Endverkäufer verbindlichen Verkaufspreis festlegen und veröffentlichen müssen, der nicht unter dem vom Verlag für das Land der Veröffentlichung empfohlenen Verkaufspreis (abzüglich der darin enthaltenen Mehrwertsteuer und zuzüglich der im Einfuhrland geltenden Mehrwertsteuer) liegen darf, es sei denn, der Verlag selbst hat einen Endverkaufspreis für das Einfuhrland empfohlen?
  2. Ist ein nationales Gesetz über Buchpreisbindungen, wie es in Frage 1 beschrieben ist, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3 letzter Satz EUV und Artikel 101 AEUV, vereinbar?
  3. Ist ein nationales Gesetz, das die Bekanntgabe von zulässigen Rabatten auf den Endverkaufspreis verbietet, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den in den Punkten 1 und 2 genannten Bestimmungen und den Artikeln 11 und 16 der Charta der Grundrechte, vereinbar?
  4. Kann eine solche nationale gesetzliche Buchpreisbindung und/oder ein solches Verbot der Bekanntgabe von Preisnachlässen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses oder nach Artikel 36 AEUV oder Artikel 167 AEUV gerechtfertigt sein, beispielsweise vor dem Hintergrund eines öffentlichen Interesses am Schutz von Kulturgütern?

Die Antworten auf diese Fragen werden nicht nur Auswirkungen auf Österreich (und Deutschland) haben, sondern auf alle EU-Mitgliedstaaten in Bezug auf:

  • freien Warenverkehr (Art. 34 AEUV, Art. 36 AEUV)
  • Kartellverbot (Art. 101 AEUV) und Loyalität zwischen den Staaten (Art. 4 Abs. 3 EUV)  Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 11 AEUV)[9] die unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCh).
  • Öffentliches Interesse / Verbraucherschutz vs. Schutz von Kulturgütern

– und öffnen damit potentiell die Tür für einen unregulierten Preiswettbewerb im Buchhandel.

Sollte der EuGH zu dem Schluss kommen, dass das FBP-System gegen EU-Recht verstößt, wird sich der gesamte Buchsektor, wie wir ihn kennen, verändern – und zwar nicht zum Besseren.

Der Fall selbst, wie er vom öst. Anwalt des dt. Beklagten beschrieben wird, der vor dem OGH Wien die europarechtlichen Fragen provozierte, ist unter dem Link in der Fußnote zu finden (auf Deutsch).[10] 

 

  1. Kurzer Überblick über einschlägige Urteile, Chartas, Gesetze und Erwägungsgründe der EUGesetzgebung zugunsten der Rechtsgrundlage für ein FBP-System.

Die Rechtsprechung des EuGH zeigt, warum FBP-Regelungen bisher als rechtmäßig angesehen wurden:

  • C-531/07 – Libro: Der Schutz von Büchern als Kulturgüter und Vermögenswerte kann Preisbeschränkungen gemäß Art. 34 AEUV rechtfertigen[11] (Abs. 34).
  • C-222/07 – UTECA: Das Gericht zitiert die UNESCO-Konvention zur kulturellen Vielfalt, um zu argumentieren, dass die Wahrung der kulturellen Vielfalt ein überwiegendes öffentliches Interesse darstellen kann.
  • C-229/83 – Centres Leclerc: Der Schutz von Büchern als Kulturgüter und Kulturschätze durch die Einführung von Buchpreisbindungssystemen steht nicht im Widerspruch zum „effet utile” der Kartellvorschriften. Daher besteht keine Gefährdung der Verwirklichung der Ziele der EU (Rn. 20–Rn. 21 ff. dieses Urteils (zu Art. 34 und 36 AEUV) sind nicht mehr gültige Präzedenzfälle, da C-531/07 in dieser Hinsicht von C-229/83 abgewichen ist.
  • C-254/87 – Syndicat des Libraires de Normandie/L’Aigle Distribution Centre Leclerc:

Bestätigung von C-229/83 Randnr. 20 (betreffend Kartellvorschriften).

  • C-9/99 – Echirolles: Die gesetzliche Verpflichtung zur Festsetzung eines Buchpreises verstößt nicht gegen Art. 34 oder Art. 101 AEUV.

 

Die kulturelle Vielfalt als legitimes Ziel ist in folgenden Rechtsinstrumenten verankert:

  • 22 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
  • 167 Abs. 4 AEUV
  • Erwägungsgrund 63 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG (EU))
  • Allgemeine Erklärung der UNESCO zur kulturellen Vielfalt vom 20. Oktober 2005 (anerkannt durch den EuGH in C-222/07).

 

Zu den Fragen

  1. Steht das Unionsrecht, insbesondere Artikel 34 AEUV,[12] , der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften wie § 4(2) [österreichisches Buchpreisbindungsgesetz] 2023 und § 5(3) [deutsches FBP-Gesetz], wonach Einzelhändler

(einschließlich Online-Händler), die Bücher direkt an Verbraucher in einem anderen Mitgliedstaat verkaufen, einen für Endverkäufer verbindlichen Verkaufspreis festlegen und veröffentlichen müssen, der nicht unter dem vom Verlag für das Land der Veröffentlichung empfohlenen Verkaufspreis (abzüglich der darin enthaltenen Mehrwertsteuer und zuzüglich der im Einfuhrland geltenden Mehrwertsteuer) liegen darf, es sei denn, der Verlag selbst hat einen Endverkaufspreis für das Einfuhrland empfohlen?

Es stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit mit dem EU-Wettbewerbsrecht (Art. 34 AEUV) zum Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und danach, ob der Marktzugang für ausländische Unternehmen beschränkt ist.

 Überlegungen:
a)   Die Auswirkungen der Beseitigung des Wettbewerbs auf die Preise durch eine nationale Buchpreisbindung auf nationale Veröffentlichungen sind für inländische und ausländische Buchhändler gleich. Die vertikale Preisbindung für Bücher durch nationale Buchpreisbindungsgesetze beseitigt zwar den produktinternen Preiswettbewerb auf der Ebene der Buchhändler, beeinträchtigt jedoch die Wettbewerbsfähigkeit ausländischer Versandbuchhändler und ihre Marktzugangsmöglichkeiten nicht mehr als die inländischer stationärer oder Versandbuchhändler. Da es keine Beschränkungen für den Marktzugang ausländischer Versandhändler gibt, besteht auch keine Beschränkung des freien Warenverkehrs. 

b) Die Situation bei Büchern unterscheidet sich von der bei verschreibungspflichtigen Medikamenten und Arzneimitteln (Rechtssache C-148/15), da ausländische Buchhändler ausreichende Möglichkeiten haben, in den heimischen Markt einzutreten und unter gleichen Bedingungen zu konkurrieren, wie die erheblichen Marktanteile von internetbasierten Buchhändlern (darunter beispielsweise Amazon) belegen.

Ergebnis: 

Es wird keine Beschränkung des Marktzugangs festgestellt. Gesetze über Buchpreisbindungen stellen keine „Maßnahme gleicher Wirkung“ wie eine mengenmäßige Einfuhrbeschränkung dar, sondern sind mit dem europäischen Warenverkehrsfreiheitsgrundsatz (Art. 34 AEUV) vereinbar.

 

  1. Ist ein nationales Gesetz über Buchpreisbindungen, wie in Punkt 1 beschrieben, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Artikel 4 Absatz 3 letzter Satz EUV und Artikel 101 AEUV, vereinbar?

Hier geht es um die Vereinbarkeit zwischen einem EU-Vertrag über Loyalität und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 4 Abs. 3 EUV)[13] und dem EU-Wettbewerbsrecht, das (grenzüberschreitende) Preisabsprachen zwischen Unternehmen oder Verbänden verbieten soll (Art. 101 AEUV).[14]

Überlegungen:

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) verbietet Vereinbarungen oder Kartelle zwischen Mitgliedstaaten, die den freien Wettbewerb im Binnenmarkt beeinträchtigen könnten. Dieses europäische „Kartellverbot“ gemäß Artikel 101 AEUV gilt für privatwirtschaftlich tätige Unternehmen und Betriebe sowie für Verbände.

 Die direkte Anwendung auf hoheitliche Maßnahmen wie das durch nationales Recht eingeführte System der Buchpreisbindung fällt daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV. Buchpreisbindungen sind nicht das Ergebnis von Vereinbarungen zwischen Unternehmen oder Verbänden, sondern resultieren aus dem Gesetz selbst.

Hier stellt sich die Frage, ob eine gesetzliche Bestimmung wie ein Gesetz über Buchpreisbindungen die gleichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen hat wie eine (verbotene) Kartellvereinbarung zwischen Unternehmen.  Es ist nicht zu erwarten, dass diese Frage bei der Auslegung durch den EuGH aufkommt, aber vorsichtshalber sei hinzugefügt, dass die Bedingungen der vier Fallgruppen, die der EuGH in seiner Rechtsprechung zum „effet utile“ anerkannt hat, bei Buchpreisbindungen nicht erfüllt sind (Vorschreiben, Erleichtern oder Verstärken von Kartellvereinbarungen und Übertragung von Marktinterventionsbefugnissen auf private Wirtschaftsteilnehmer). Die gesetzliche Regelung der Buchpreisbindung ist nicht mit wettbewerbswidrigem Verhalten von Unternehmen verbunden, sondern erlegt ihnen aufgrund öffentlicher Gewalt bestimmte Verpflichtungen auf.

Ergebnis: Es gibt keine Anzeichen für Preisabsprachen zwischen Organisationen oder Unternehmen, da feste Buchpreise gesetzlich vorgeschrieben sind, und es liegt auch kein Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht vor. Treueverträge sind davon nicht betroffen.

  1. Kann eine solche nationale gesetzliche Buchpreisbindung und/oder das Verbot der Ankündigung von Preisnachlässen durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses oder nach Art. 36 AEUV oder Art. 167 AEUV gerechtfertigt sein, beispielsweise vor dem Hintergrund eines öffentlichen Interesses am Schutz von Kulturgütern? 

Es stellt sich die Frage nach der Vereinbarkeit zwischen dem EU-Wettbewerbsrecht im Zusammenhang mit dem freien Warenverkehr und dem Schutz von Kulturgütern, wenn mit dem Buchpreisbindungsgesetz wesentliche Ziele einer eigenständigen nationalen Kulturpolitik erreicht werden.

Überlegungen:

a, Der Schutz von Büchern als Kulturgüter wird in der Rechtsprechung[15] des Europäischen Gerichtshofs als zwingendes öffentliches Interesse anerkannt, das grundsätzlich Beschränkungen des freien Warenverkehrs rechtfertigen kann und nicht gegen Art. 36 AEUV verstößt; siehe auch die Mitteilung der Europäischen Kommission zur (Nicht-)Anwendung von Art. 36 AEUV (2021, C 100/38): 7.1.3. Schutz von nationalen Kulturgütern von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert: Die Pflicht eines Mitgliedstaats, seine nationalen Kulturgüter und sein Kulturerbe zu schützen, kann Maßnahmen rechtfertigen, die Hindernisse für Ein- oder Ausfuhren schaffen.[16]

a. Buchpreisbindungssysteme zielen darauf ab, die Erhaltung eines breiten Spektrums an Büchern und deren Zugänglichkeit für eine breite Öffentlichkeit zu gewährleisten sowie die Existenz einer großen Anzahl von Buchhandlungen zu fördern, um dem öffentlichen Interesse an einem erschwinglichen Zugang gerecht zu werden. Dies sind zentrale Ziele, um die Stellung von Büchern als Kulturgüter zu sichern (siehe auch „Sechs hervorragende Gründe für die Förderung und Verteidigung der Buchpreisbindung“, Kapitel I), und Teil der kulturpolitischen Rechtfertigung für die Buchpreisbindung im öffentlichen Interesse.

b. Diese Bewertungen durch den nationalen Gesetzgeber müssen von den Organen der Europäischen Union bei der Anwendung des europäischen Rechts respektiert werden. Die nationalen Gesetzgeber verfügen über Flexibilität bei der Definition und Festlegung des Schutzziels, das im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Dies gilt in erster Linie für die Festlegung des Schutzniveaus, auf dem Bücher als Kulturgüter zu bewahren sind, wozu ein Buchpreisbindungsgesetz eingeführt (oder beibehalten) werden kann.

c. Die Querschnittsklausel zur Kulturpolitik in Artikel 167 Absatz 4 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten, die Ziele der nationalen Kulturpolitik zu berücksichtigen, was für die Beibehaltung der Buchpreisbindung spricht.

 d. Der hier angesprochene vermeintliche Preisnachlass resultiert aus unterschiedlichen Mehrwertsteuersätzen für Bücher in Deutschland (7 %) und Österreich (10 %). Der empfohlene (Mindest-)Verkaufspreis für den betreffenden Titel ist netto gleich, aufgrund des Mehrwertsteuersatzes in Österreich (10 %) jedoch teurer und wurde aufgerundet, was in diesem Fall möglicherweise zu der Fehlinterpretation eines „Preisnachlasses” geführt haben könnte.

Ergebnis:  Die Buchpreisbindung steht nicht im Widerspruch zum öffentlichen Interesse – ganz im Gegenteil: Als Teil einer nationalen, unabhängigen Kulturpolitik schützt sie nicht nur Kulturgüter, sondern garantiert auch Vielfalt, Zugänglichkeit und stabile Niedrigpreise.

 

Verantwortlich für Appell und rechtliche Einschätzung: Nina George.

[1] Williams, Rhys J (2024). „Empirische Auswirkungen der Preisbindung: Erkenntnisse aus der Buchpreisbindung in Europa“. In: Journal of Competition Law & Economics 20.1-2, S. 108–136. DOI: 10.1093/joclec/nhae004, https://academic.oup.com/jcle/article/20/1-2/108/7638187

[2] Lüke, Daniel (2025). „Tales of tails: sales distribution and the role of retail channels in the German book market”. In: Journal of Cultural Economics 49, S. 939– 961. ISSN: 0885-2545. DOI: 10.1007/s10824-025-09548-y, https://link.springer.com/article/10.1007/s10824-025-09548-y; Genakos, C., M. Pagliero, L. Sabatino und T. Valletti (2025). Kulturelle Ausnahme? Die Auswirkungen der Preisregulierung auf Preise und Vielfalt auf dem Buchmarkt. Arbeitspapier. Fakultät für Wirtschaftswissenschaften, Universität Cambridge. DOI: 10.17863/CAM.118366,https://www.repository.cam.ac.uk/items/6e7709b3-8ce0-4b93-8cec80d80e7f463d.

4 Ebenda.

[3] Gail, Maximilian Maurice und Phil-Adrian Klotz (2025). „E-Book-Preisgestaltung nach dem Agenturmodell: Lehren aus Großbritannien”. In: Journal of Industry, Competition and Trade 25.17. ISSN: 1566-1679,  DOI: 10.1007/s10842-025-00451-y, https://link.springer.com/article/10.1007/s10842-025-00451-y

[4] Fishwick, Francis (2008). „Buchpreise im Vereinigten Königreich seit dem Ende der Preisbindung”. In: International Journal of the Economics of Business 15.3, S. 359–377. DOI: 10.1080/13571510802465120, https://www.tandfonline.com/doi/abs/10.1080/13571510802465120

[5] Deutsches Buchpreisbindungsgesetz: „Schutz von Büchern als Kulturgüter“ durch „Gewährleistung einer großen Vielfalt an Büchern“ und deren Zugänglichkeit für „die breite Öffentlichkeit durch Förderung einer großen Anzahl von Verkaufsstellen“ (§1, Buchpreisbindungsgesetz, BuchPrG). 8 Fishwick, „Buchpreise im Vereinigten Königreich“.

[6] https://www.unigiessen.de/de/fbz/fb02/fb/professuren/vwl/goetz/forschung/projekteordner/downloads/reader_jlu_goetz_economic_effects_fixed_book_price_systems/vie w

[7] Götz, Georg; Herold, Daniel; Klotz, Phil-Adrian; Schäfer, Jan Thomas (2020) Wenn lokale Buchhandlungen schließen, geben mehr Menschen das Lesen auf. LSE Business Review. URL:https://researchonline.lse.ac.uk/id/eprint/107240/ 

[8] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:C_202504875

[9] https://www.europarl.europa.eu/charter/pdf/text_en.pdf

[10] https://www.raoe.at/news/buchpreisbindung-bleibt-noch-ein-stein-auf-dem-anderen/

[11] https://eur-lex.europa.eu/EN/legal-content/summary/treaty-on-the-functioning-of-the-european-union.html

[12] https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:12012E/TXT:EN:PDF#page=15

[13] https://academic.oup.com/book/16534/chapter/171892693

[14] https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX%3A12008E101%3AEN%3AHTML

[15] Verbundene Rechtssachen 60/84 und 61/84 Cinéthèque SA gegen Fédération nationale des cinémas français [1985] ECLI:EU:C:1985:329;   Rechtssache C-531/07 Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft [2009] ECLI:EU:C:2009:276, Rn. 34.

Rechtssache C-531/07 Fachverband der Buch- und Medienwirtschaft gegen LIBRO [2009] ECLI:EU:C:2009:276, Randnr. 32.

[16] https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/PDF/?uri=CELEX:52021XC0323 (03)

Position des Netzwerk Autorenrechte zum Fragenkatalog der Bund-Länder Arbeitsgruppe “KI und Urheberrecht”
Stellungnahme des Netzwerk Autorenrechte zum Gutachten “Angemessene Vergütung”

AKTUELLE NEWS