Teil I: Jurisdiktionen der untersuchten Länder, Auswirkung der Buchpreisbindung, Fragen zur Agenturvertretung und eine Bilanz der nachteiligen Vertragsgewohnheiten
Teil II: Welche Rechte werden übertragen, welche einbehalten?
Teil III: Reden wir mal über Geld: Vorschüsse, Tantiemen, Lizenz-Splits
Teil IV: Transparenz und Rechnungslegung
Wie häufig erhalten Autoren und Autorinnen Abrechnungen, welche Nutzungsdokumentationen bei E-Book, Audiobook und Übersetzung fehlen am häufigsten.
Zehn Empfehlungen des EWC zur Verbesserung von Buchverträgen: Transparenz als nötiges Bekenntnis zur Gerechtigkeit.
Die am 17. April 2019 verabschiedete und am 7. Juni 2021 in Kraft getretene CDSM-Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und Titel IV, Kapitel 3, Artikel 18-23, zielte darauf ab, die vertragliche Position von Urhebern signifikant zu verbessern. Zuvor war die Regulierung (oder vielmehr: Nichtregulierung) von Verträgen das rechtliche Hoheitsgebiet der EU-Mitgliedstaaten. Die in Kapitel 3 der CDSM-Richtlinie festgelegten Anforderungen zu angemessener und verhältnismäßiger Vergütung, Auskunft über Nutzung des Werkes, Nachverhandlungsrechte, Rechterückruferleichterungen, Verbandsklagerecht und Mediationsstellen sahen eine Mindestharmonisierung vor – eröffnete jedoch gleichzeitig den Mitgliedstaaten die Möglichkeit, bestehende Vorschriften beizubehalten oder neue einzuführen. Entsprechend fragmentiert ist auch die Umsetzung:
Wie die EWC-Umfrage 2022 (Umsetzung der CDSM-Richtlinie ein Jahr nach Inkrafttreten) belegte, haben die EU-Mitgliedstaaten die Vorgaben nicht konsequent für einen nachhaltigen Schutz von Urheberinnen und Urhebern genutzt. In einigen Fällen wurden bestehende Regelungen verwässert, in anderen wurden neue Regelungen nur schwach implementiert, wie etwa z.B. Auskunftsrechte, die dritte Parteien wie Distributoren oder ausländische Verlage nicht einbeziehen. Auch kollektive Verhandlungsmöglichkeiten einschließlich des Verbandsklagerechts wurden von den meisten Ländern, inklusive Deutschland, zurückhaltend umgesetzt. Damit liest sich die Richtlinie gut auf dem Papier, doch in der Praxis fehlt es an konkreten Umsetzungsinstrumenten, die Autoren und Autorinnen helfen, korrekte Verträge zu schließen, nachzuverhandeln, oder sich von einem Verband im Streitfall vertreten zu lassen.
„Angemessene und verhältnismäßige“ Vergütung muss konkret definiert werden, insbesondere im digitalen Bereich, in dem die Nutzungsintensität steigt, die Erlöse sich jedoch verringern.
Gesetzliche Bestimmungen zum Auskunftsrecht müssen autorenfreundlicher nachgebessert werden. Auch Drittlizenznehmer und monopolistische Plattformen und Distributoren müssen zur vollständigen Transparenz _jeder_ Nutzung verpflichtet werden. Dies gilt auch für staatliche und gemeinnützige Einrichtungen wie Bibliotheken oder Universitäten und ihre digitalen Aggregatoren wie etwa Divibib oder OverDrive, für nationale und internationale Streaming-Anbieter wie Spotify, Audible oder StoryTel, sowie B2B-Lizenznehmer wie Airlines, Hotels oder Bahngesellschaften.
Der Rechterückruf muss nach dem Motto „use it or lose it“ gestaltet werden.
Die Mitgliedsstaaten müssen ihrer Pflicht nachkommen, außergerichtliche Mediation und Schlichtungsstellen gemäß der Richtlinie 2019/790 einzurichten, um gemeinsame Vergütungsregeln, Tarifverhandlungen und die Aushandlung von Normverträgen möglich zu machen, sowie Autorinnen und Autoren bei der Rechtsdurchsetzung beizustehen.
Die staatlichen Budgets für Bibliothekstantiemen für gedruckte Werke, sowie für die elektronische Ausleihe unter freiwilligen Lizenzbedingungen in öffentlichen Bibliotheken, muss signifikant erhöht werden. Weitere Ausnahmen und Schranken im Urheberrecht sind nicht zur Deckung des Bildungsmandats geeignet.
Das Wettbewerbsrecht so anzupassen, dass es den Berufsverbänden erlaubt ist, einen Mustervertrag oder die besten Klauseln für Schriftsteller öffentlich zugänglich zu machen, einschließlich der Möglichkeit, öffentlich Honorare zu empfehlen, z.B. für Lesungen oder Empfehlungen für Vertragsklauseln.
Sanktionen gegen die EU-Mitgliedstaaten Bulgarien, Portugal und Rumänien zu erlassen, die die Verleihrechtsrichtlinie (1992 / 2006) noch nicht in Kraft gesetzt haben, und in denen Autoren und Autorinnen um ihre rechtmäßigen Bibliothekstantiemen gebracht werden.
Die positiven Auswirkungen der Buchpreisbindung (FBP) zu evaluieren.